Aktuelles aus der Rechtsprechung / Änderungen

19.03.2022 Neue Corona Schutzverordnung (NRW)

Das Land NRW hat eine neue Fassung der CoronaSchVO veröffentlicht.

Sie tritt am Samstag, 19.03.2022, in Kraft und gilt bis längstens zum 2.04.2022

 

NEU:

- Keine Beschränkungen bei Trauerfeiern unter freiem Himmel mehr / 3G und Maskenpflicht

  nur noch in Trauerhallen

- Bestattungen / Trauerfeiern unter freiem Himmel sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaSchVO nun

  wieder grundsätzlich OHNE 3G-Regel und OHNE Maskenpflicht möglich.

- Im Freien wird das Tragen einer Maske nur noch empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5

  Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

- Für Trauerfeiern "unter Nutzung von Innenräumen" gilt weiter die 3G-Regelung und die

  Maskenpflicht.

- Es gibt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl für Trauerfeiern in der CoronaSchVO.

Die Friedhofsträger können im Rahmen ihres Hausrechts aber weitergehende Begrenzungen der

Personenzahl oder andere Auflagen festlegen.

 

Für Trauerkaffees nach der Bestattung gilt noch 3G.

Für Gastronomische Betriebe und damit auch für Trauerkaffees nach der Bestattung gilt noch die 3G-

Regelung (Genesen, Geimpft oder Getestet), § 4 Abs. 1 Nr. 14 CoronaSchVO. Eine Maskenpflicht am

Sitzplatz entfällt, § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO.

Teilnehmer bis 17 Jahren gelten dabei als "immunisierte Personen", § 2 Abs. 8 CoronaSchVO.

Schülerinnen/Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als "getestete Personen", § 2 Abs. 8a

CoronaSchVO.

Quelle: BESTATTERVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN e.V. (auszugsweise; Angaben ohne Gewähr)


19.08.2021 Neue Corona Schutzverordnung (NRW)

Das Land NRW hat eine neue Fassung der CoronaSchVO veröffentlicht, die mit Wirkung vom 20.08.2021

in Kraft tritt.
- Bestattungen / Trauerfeiern gelten ab 20.08.2021 als „Veranstaltungen“ nach § 2 Abs. 9 CoronaSchVO.
- Nur noch zwei Inzidenzstufen.
- Keine Teilnehmerlisten mehr notwendig.
- Die Kontrolle von 3G und Ausweispapieren ist ab Inzidenz von 35 in geschlossenen Räumen vorgeschrieben. Die Kontrolle erfolgt durch den Halleninhaber / Gastwirt, § 4 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO.
- Hygieneregeln sind in der unten angefügten Tabelle zusammengefasst.

 

 

Inzidenz UNTER 35:

Inzidenz ÜBER 35:

Trauerfeiern im Freien:

Maskenpflicht:

nur bei Warteschlangen!
Mindestabstand: JA
Beachte: Hausrecht!

Teilnehmerzahl bis 2.500
(darüber: 3G und Ausweis!)
Maskenpflicht: nur bei
Warteschlangen!
Mindestabstand: JA
Beachte: Hausrecht!

Gesang im Freien:

Maskenpflicht für alle
ODER 3G und Ausweis
Nur PCR-Tests zugelassen!
Beachte: Hausrecht!

3G und Ausweis
Nur PCR-Tests zugelassen!
Maskenpflicht für alle
Beachte: Hausrecht!

Trauerfeiern in Hallen:

Maskenpflicht: JA
Mindestabstand: JA
Ab 100 Teilnehmern ohne
feste Sitzplätze:
plus Hygienekonzept!
Beachte: Hausrecht!

3G und Ausweis!
Maskenpflicht: JA
Mindestabstand: JA
Ab 100 Teilnehmern ohne
feste Sitzplätze:
plus Hygienekonzept!
Beachte: Hausrecht!

Gesang in Hallen:

Maskenpflicht für alle
ODER
3G und Ausweis
Nur PCR-Tests zugelassen!
Beachte: Hausrecht!

Maskenpflicht für alle
UND
3G und Ausweis!
Nur PCR-Tests zugelassen!
Beachte: Hausrecht!

Trauerkaffees im Freien:

Maskenpflicht: nur bei
Warteschlangen!
Mindestabstand: JA
Beachte: Hausrecht!

Teilnehmerzahl bis 2.500
(darüber: 3G und Ausweis!)
Maskenpflicht: nur bei Warteschlangen!
Mindestabstand: JA
Beachte: Hausrecht!

Trauerkaffees in
geschlossenen Räumen:

Maskenpflicht: JA
ODER Mindestabstand 1,50
Meter zwischen Tischen
ODER Bauliche Trennung
zwischen Tischen
Beachte: Hausrecht!

3G und Ausweis!
Maskenpflicht: JA
ODER Mindestabstand 1,50
Meter zwischen Tischen
ODER Bauliche Trennung
zwischen Tischen
Beachte: Hausrecht!

Quelle: BESTATTERVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN e.V. (auszugsweise; Angaben ohne Gewähr)

 


6.05.2021 Mitteilung der Stadt Rüthen zum Umgang mit Bestattungen im Stadtgebiet

Von der Friedhofsverwaltung Rüthen wurde uns folgende Information zum Umgang mit Kirchlichen Trauerfeiern bzw. Beisetzungen im Stadtgebiet Rüthen mitgeteilt:

 

Sowohl die kirchliche Trauerfeier als auch die Beerdigung auf dem Friedhof sind als Religionsausübung zu werten. Sie sind deshalb gem. § 28b Abs. 4 IfSG mit Verweis auf Artikel 4 des Grundgesetzes von einer Beschränkung der Personenzahl ausgenommen.

 

Allerdings sind die Infektions- und Hygieneschutzmaßnahmen zu beachten. Somit sind in den Kirchen und Friedhofskapellen nur so viele Personen zugelassen, dass die Mindestabstände zwischen Personen und Haushalten eingehalten werden können.

Quelle: Friedhofsverwaltung Stadt Rüthen (auszugsweise)


24.04.2021 Änderung Infektionsschutzgesetz mit Bundes-Notbremse

Der § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist am 23.04.2021 in Kraft getreten und entfaltet Wirkung ab dem 24.04.2021.
Die Regelungen der "Notbremse" werden aktiviert, wenn der Inzidenzwert für die Stadt / den Landkreis an drei Tagen hintereinander über 100 liegt:


§ 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG:
1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;

Quelle: Bestatterverband NRW (auszugsweise)


15.12.2020 Neue Corona Schutzverordnung (NRW)

Das Land NRW hat eine neue Fassung der CoronaSchVO veröffentlicht, die mit Wirkung vom 16.12.2020 in Kraft tritt. Für Trauerfeiern und Beerdigungen gibt es die folgenden Regelungen:

 

Bestattungen und Trauerfeiern bleiben unter Berücksichtigung der allgemeinen Hygieneregeln

(Abstand halten / Hygiene beachten / Alltagsmaske tragen) erlaubt. §13 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO

Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Trauerfeiern unter freien Himmel ist nicht vorgegeben.

 

Anwesenheitslisten:

Eine Anwesenheitsliste muss in geschlossenen Räumen grundsätzlich geführt werden,

(§ 4a Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO).

Unter freiem Himmel nur bei nahen Angehörigen, die den Mindestabstand untereinander unterschreiten.

(§ 4a Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO)

 

"Trauerkaffees und Leichenschmäuse sind nicht Teil der Beerdigung. Da Zusammenkünfte nach Beerdigungen in der Regel in einer gastronomischen Einrichtung stattfinden, die derzeit nicht zulässig sind, sind derlei Zusammenkünfte ebenfalls nicht möglich."

 

Regelungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, (§ 1 Abs. 3 CoronaSchVO)

"Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gotesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen der Verordnung.

Sie entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer Alltagsmaske auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.

Quelle: Bestatterverband NRW (auszugsweise)


Informationen zu Beratungsgesprächen für Sterbefälle und Bestattungsvorsorgen

Aufgrund der anhaltenden Situation (Covid-19) sind auch wir gezwungen unsere Abläufe bei Beratungsgesprächen zu Sterbefällen und Bestattungsvorsorgen zu Ihrem und zu unserem Schutz anders zu organisieren.

Beratungsgespräche finden nur noch in unseren Räumen mit max. 2 Angehörigen statt. Das Trauergespräch wird durch unser bewährtes Kundenportal und der ständigen telefonischen Erreichbarkeit, unterstützt.

Bitte vereinbaren sie auf jeden Fall weiterhin einen Termin, so haben wir bei der Beratung die Zeit, die benötigt wird.


17.10.2020 Neue Corona Schutzverordnung (NRW)

Klarstellungen des Ministeriums zur Auslegung der CoronaSchVO NRW zu Trauerfeiern und Trauerkaffees

 

Bei Trauerfeier und Beerdigungen gilt ab dem 17.10.2020 generell eine Maskenpflicht, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 10a der CoronaSchVo NRW.

Dafür gibt es auch bei erhöhten Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation weiter keine feste Personenobergrenze in der Verordnung.

Für nahe Angehörige gibt es weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht. Bei Trauerfeiern, auch unter freiem Himmel, muss eine Teilnehmerliste nur für nahe Angehörige und nur dann, wenn diese den Mindestabstand untereinander nicht einhalten, geführt werden.

Dies ist in § 2a der aktuellen CoronaSchVO geregelt.

 

Für Trauerkaffees gilt ebenfalls keine feste Personenobergrenze nach CoronaSchVO NRW.

 

Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, Trauerfeiern in den Kirchen (mit Platzbeschränkungen) oder direkt am Grab abzuhalten.

Quelle: Bestatterverband NRW


Das Land NRW hat eine neue Fassung der CoronaSchVO veröffentlicht, die mit Wirkung vom 17.10.2020 in Kraft tritt. Für Trauerfeiern und Beerdigungen gibt es die folgende Neuregelungen:

 

Bei Beerdigungen gilt ab dem 17. Oktober 2020 generell die Verpflichtung eine Mund und Nasen Maske zu tragen, s. § 2 Abs. 3 Nr. 10a der CoronaSchVO NRW.

Bei Trauerfeiern, auch unter freiem Himmel, muss eine Teilnehmerliste geführt werden, damit bei jeder Trauerfeier grundsätzlich die Rückverfolgbarkeit der Trauergäste sichergestellt ist.

Dies ist in § 2a der aktuellen CoronaSchVO geregelt.


Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht.

 

Abweichende Teilnehmergrenzen und Einschränkungen ergeben sich für Kreise mit erhöhter 7-Tage-Inzidenz nach § 15a der CoronaSchVO NRW. Es wird dann unterschieden in „Gefährdungsstufe 1“ (7-Tage-Inzidenz über 35) und „Gefährdungsstufe 2“ (7-Tage-Inzidenz über 50)

 

Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, Trauerfeiern in den Kirchen (mit Platzbeschränkungen) oder direkt am Grab abzuhalten.

Quelle: Bestatterverband NRW

17.10.2020 Neue Corona Schutzverordnung (NRW)


16.07.2020 Mitteilung Stadt Warstein zum Umgang mit Bestattungen im Stadtgebiet

Das Land NRW hat eine neue Fassung der CoronaSchVO veröffentlicht, die mit Wirkung vom 15.07.2020 in Kraft tritt.

Für Trauerfeiern und Beerdigungen gibt es die folgende Neuregelungen:

Ab 15. Juli gilt für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern das Abstandsgebot sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z. B. Trauerhallen) die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind.

Dies bedeutet, dass die Trauerhallen im Stadtgebiet Warstein wieder in vollem Umfang genutzt werden können und die Bestuhlung wieder im vollen Umfang genutzt werden kann.

 

Die vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit soll weiterhin durch das Ausfüllen der Anwesenheitskärtchen sichergestellt werden.

 

Um Wartezeiten beim Betreten der Trauerhallen zu vermeiden, ist es ratsam dass die teilnehmenden Gäste bereits zu Hause einen entsprechenden formlosen Nachweis ausfüllen, der den Namen, die Adresse sowie die Telefonnummer enthält.

 

Bei Beerdigungen mit mehr als 150 Teilnehmern ist das Abstandsgebot unbedingt einzuhalten.

 

 

Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, die Trauerfeiern vor den Friedhofskapellen oder direkt am Grab abzuhalten.


28.05.2020 Neue Corona Schutzverordnung (NRW)

Das Land NRW hat eine neue Fassung der CoronaSchVO veröffentlicht, die ab dem 30.05.2020 in Kraft tritt. Für Trauerfeiern und Beerdigungen gibt es die folgenden Neuregelungen:

 

NEU: Kontaktdatenerhebung / Rückverfolgbarkeit bei jeder Trauerhallennutzung
Bei Trauerfeiern in geschlossenen Räumen ist nunmehr grundsätzlich die Rückverfolgbarkeit der Trauergäste sicher zu stellen. Dies ist in § 2a der aktuellen CoronaSchVO geregelt. Somit muss bei jeder Trauerfeier in geschlossenen Räumen eine Teilnehmerliste geführt werden. 
Die Teilnehmerlisten müssen den Namen, die Adresse und die Telefonnummer jedes Trauergastes enthalten.

Bei Trauerfeiern unter freiem Himmel müssen nach der Verordnung KEINE Teilnehmerlisten geführt werden. Maßgeblich bleibt aber die Vorgabe des Friedhofsträgers!


7.05.2020 Mitteilung Stadt Rüthen zum Umgang mit Bestattungen im Stadtgebiet

Die Stadtverwaltung Rüthen hat uns mitgeteilt, dass ab sofort die Friedhofskapellen im Stadtgebiet unter strengen Hygienemaßnahmen wieder für Trauerfeiern genutzt werden dürfen.

Genaue Benutzerzahlen für die Trauerfeiern wurden seitens des Ordnungsamtes nicht festgelegt, sondern diese Verantwortung auf die Trauerfamilien übertragen!

Es sind jedoch weiterhin alle erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern unbedingt einzuhalten.

Eine Mund- / Nasenmaske sollte getragen werden.

Es wird seitens der Stadt Rüthen darum gebeten, die Trauerfeiern weiter im Freien stattfinden zu lassen.


6.05.2020 Mitteilung Pastoraler Raum Anröchte-Rüthen

Das Pastoralverbundsbüro Anröchte-Rüthen hat uns mitgeteilt, dass ab sofort wieder Beerdigungen mit Seelenämtern oder Trauerfeiern in den Kirchen gehalten werden können.

Es sind jedoch weiterhin alle erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern unbedingt einzuhalten.

Für die einzelnen Kirchen wurden Personenzahlen festgelegt, um die Abstandsregelungen zu gewährleisten.

Bezirk Rüthen 1:

Rüthen, St. Nikolaus: 27 Personen; Rüthen, St. Johannes: 50 Personen; Altenrüthen: 50 Personen; Drewer ?? Personen; Meiste: 40 Personen

Bezirk Rüthen 2:

Kallenhardt: 46 Personen; Hoinkhausen: 50 Personen; Langenstraße 31 Personen; Menzel 24 Personen; Oestereiden ?? Personen

Auf dem Friedhof ist keine Einschränkung, unter Einhaltung der Abstandsregelung, nötig.


6.05.2020 Mitteilung Stadt Warstein zum Umgang mit Bestattungen im Stadtgebiet

Die Stadtverwaltung Warstein hat bekanntgegeben, dass ab dem 11.05.2020 die Friedhofskapellen im Stadtgebiet unter strengen Hygienemaßnahmen wieder für Trauerfeiern genutzt werden dürfen.

Die Bestuhlung wurde entfernt und für jede Friedhofskapelle wurden Teilnehmerzahlen festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen.

Belecke: 15 Personen; Hirschberg: 15 Personen; Sichtigvor: 10 Personen; Suttrop: 10 Personen;

Warstein: 15 Personen

Zusätzlich können sich Zelebranten und Bestatter in den Kapellen aufhalten.

Eine Mund- / Nasenmaske sollte getragen werden.

Es sind jedoch weiterhin alle erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern unbedingt einzuhalten.

Es wird seitens der Stadt Warstein darum gebeten, die Trauerfeiern weiter im Freien stattfinden zu lassen.


22.04.2020 Mitteilung Stadt Rüthen zum Umgang mit Bestattungen im Stadtgebiet

Die Stadtverwaltung Rüthen hat mit Wirkung vom 20.04.2020 nach der Neufassung der Coronaschutzverordnung §11 Abs. 5 (CoronaSchVO- NRW) vom 16.04.2020 eine neue Empfehlung zum Umgang mit Trauerfeiern im Stadtgebiet Rüthen ausgegeben.

 

Eine Begrenzung der Personenzahlen zu den Trauerfeiern, die nur noch an der Friedhofskapelle oder an der Grabstelle in der freien Natur stattfinden, besteht nicht mehr. Es sind jedoch weiterhin alle erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern unbedingt einzuhalten.

!! Die Friedhofskapellen und Kirchen sind weiter gesperrt. !!


21.04.2020 Mitteilung Stadt Warstein zum Umgang mit Bestattungen im Stadtgebiet

Die Stadtverwaltung Warstein hat mit Wirkung vom 20.04.2020 nach der Neufassung der Coronaschutzverordnung §11 (CoronaSchVO- NRW) vom 16.04.2020 eine neue Empfehlung zum Umgang mit Trauerfeiern im Stadtgebiet Warstein ausgegeben.

 

Eine Begrenzung der Personenzahlen zu den Trauerfeiern, die nur noch an der Friedhofskapelle oder an der Grabstelle in der freien Natur stattfinden, besteht nicht mehr. Es sind jedoch weiterhin alle erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern unbedingt einzuhalten.

!! Die Friedhofskapellen sind weiter gesperrt. !!


18.03.2020 Mitteilung Stadt Warstein zum Umgang mit Bestattungen im Stadtgebiet

Die Stadtverwaltung Warstein hat mit Wirkung vom 18.03.2020 eine Empfehlung zum Umgang mit Trauerfeiern im Stadtgebiet Warstein ausgegeben.

Trauerfeiern nur noch an der Friedhofskapelle oder an der Grabstelle in der freien Natur und nach Möglichkeit mit max. 15 Personen.  !! Die Friedhofskapelle sind gesperrt. !!


17.03.2020  11:45 Uhr                                                                                                                        Anordnung der Stadt Rüthen zum Umgang mit Bestattungen im Stadtgebiet Rüthen

Die Stadtverwaltung Rüthen hat uns mitgeteilt, dass zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronarvirus (COVID-19) mit sofortiger Wirkung folgende Änderung bei der Durchführung von Bestattungen zu erfolgen hat.

In den Kirchen im Stadtgebiet Rüthen dürfen ab sofort keine Seelenämter oder Trauerfeiern stattfinden.

Damit keine Versammlung von Trauergästen in den relativ kleinen Friedhofskapellen stattfinden, werden die Trauerfeiern vor der Friedhofskapelle oder direkt an der Grabstelle im Freien gehalten und zwar im engsten Familienkreis.

Diese Regelungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gelten auch für bereits angemeldete und terminierte Trauerfeiern!

 


20.02.2019                                                                                                                                          Auflösung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags kann nicht verlangt werden

Das Verwaltungsgericht Münster entschied mit Urteil vom 21.12.2018 (Az. 6 K 4230/17) kürzlich, dass die Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge in Höhe von insgesamt 10.500 € nicht auflösen muss, um das beantragte Pflegewohngeld zu erhalten. Von der Klägerin kann nicht verlangt werden, die zur Sicherung der dereinstigen Bestattung geschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge aufzulösen und die darauf gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 10.500 € für die Investitionskosten einzusetzen. Der Einsatz des „Vermögens Bestattungsvorsorge“ stellt für die Klägerin eine Härte im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB 12 dar, urteilten die Richter.

Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich grundsätzlich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Das für die Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen hatte in seiner Kostenaufstellung für die gewünschte Erdbestattung, Gesamtkosten in Höhe von 9.541,31 € errechnet. Das Gericht sah angesichts des Betrags keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesamtkosten für die dereinstige Bestattung unangemessen hoch seien. Vielmehr lägen im Hinblick auf die Ausgabe der Stiftung Warentest, Spezial Bestattungen (März 2013), wonach sich die Kosten für eine Erdbestattung zwischen 4.287 € (durchschnittlich einfache Erdbestattung) und 12.152 € (durchschnittliche gehobene Erdbestattung) bewegen, im Rahmen des Üblichen.

1.000 € für Kostensteigerung zulässig

 

Den Differenzbetrag von rund 1.000 € zwischen den veranschlagten Bestattungskosten in Höhe von 9.541,31 € und der dafür vorgesehenen finanziellen Absicherung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in Höhe von 10.500 €, erachtete das Gericht zur Abfederung zukünftiger Preissteigerungen für uneingeschränkt zulässig. Bisher wurden üblicherweise Beträge in Höhe von bis zu 500 € hierfür berücksichtigt.

 

Das von der beklagten Behörde vorgetragene Argument, dass die bisherige Lebensführung der Klägerin, die schon immer in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, darauf schließen lasse, dass die Bestattungsvorsorge unangemessen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Zutreffend stellte es fest, dass die Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelung auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde beruht und deshalb die konkreten finanziellen Lebensumstände des Betroffenen nicht dazu führen dürfen, die Gestaltungswünsche und Kosten für seine Bestattung im Einzelfall bis auf das Sozialhilfeniveau einzuschränken. Die Grenze des Angemessenen sei erst dann überschritten, wenn sich die konkreten Gestaltungswünsche und deren Kosten im Einzelfall als völlig überzogen oder luxuriös erweisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorhandenes Vermögen zielgerichtet und ausschließlich deshalb für die Bestattungsvorsorge verwendet wurde, um staatliche Leistungsansprüche zu erhalten.

 

Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.


20.02.2019 Bestattungsvorsorge – ohne Grabpflege – von 10.500 Euro ist angemessen

Bei der Prüfung des Vermögens im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen werfen die Sozialämter ein besonderes Augenmerk auf die Bestattungsvorsorge, denn diese stellt grundsätzlich Vermögen dar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 11.12.2003, Az. 5 C 84/02; BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R) müssen Sozialämter angemessene Beträge zur Bestattungsvorsorge verschonen. Das bedeutet, sie dürfen nicht verlangen, dass diese für die Begleichung von z. B. Heimkosten eingesetzt werden. Das gilt entsprechend für das sogenannte Pflegewohngeld, welches unter den Voraussetzungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) gewährt wird.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.12.2018, Az. 6 K 4230/17 (rechtskräftig)

 

Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.


13.11.2018 Staatsanwaltschaft Duisburg ermittelt gegen Ärztinnen und Ärzte des städtischen Rettungsdienstes Duisburg

Die Staatsanwaltschaft (StA) Duisburg ermittelt seit längerem gegen alle Ärztinnen und Ärzte des städtischen Rettungsdienstes Duisburg wegen Abrechnungsbetruges bei Todesbescheinigungen.

Der ehemalige Leiter des Rettungsdienstes hatte auf den Notarztfahrzeugen einen Pauschal-Abrechnungsbogen (75 Euro) verteilt, was Gegenstand der Ermittlungen geworden war.

Offensichtlich hatte die StA Duisburg nun die Ermittlungen ausgeweitet und auch Liquidationen anderer Ärzte überprüft.
 
Neu ist, dass zumindest bei der StA Duisburg auch die Bestatterinnen und Bestatter wegen Beihilfe zum Abrechnungsbetrug im Fokus der Ermittlungen stehen, wenn überhöhte oder falsch ausgestellte Arztrechnungen ungeprüft an die Angehörigen weitergegeben oder weiterbelastet werden.

 

Eine Ärzteliquidation nach GOÄ darf nur die folgenden Positionen enthalten:

  • Ziffer 100 GOÄ, Wert 33,51 EUR (Faktor 2,3) oder mit schriftlicher Begründung 51,- EUR
  • Fahrtkosten nach § 8 GOÄ oder nach § 9 GOÄ
  • eventuell Formularkosten bis 2,- EUR
  • Alle weiteren Ziffern und Zuschläge sind nicht abrechnungsfähig!
  • Die Ärzteliquidation muss die Angehörigen als Rechnungsempfänger ausweisen, nicht das Bestattungsunternehmen.
  • Eine Abrechnung mit einem Pauschalbetrag ist nicht zulässig, auch wenn der Betrag unterhalb der 75-Euro-Grenze liegt.

Quelle: Bestatterverband Nordrhein-Westfalen e.V.


12.07.2018 BGH – Facebook muss Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter gewähren

Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17

 Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs


01.04.2017 Eigentumsvorbehalt

Der Freibetrag für das allgemeine Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII ist von 2.600,00 € auf 5.000,00€ pro Person angehoben worden.


1.10.2014 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW)

Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in NRW (BestG NRW) wurde neu gefasst und überarbeitet und ist mit Wirkung vom 1.Oktober 2014 in Kraft getreten.